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Abmahnung im Arbeitsrecht | Region: Kassel | Nordhessen

 

Rechtsanwalt Michael Kügler berät und vertritt bei Fragen rund um Abmahnungen!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler, Kassel-Fuldabrück

"Ich bin Ihr Ansprechpartner bei Abmahnungen im Arbeitsrecht

Sie haben eine Abmahnung erhalten oder wollen eine aussprechen?

 

Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - Nehmen Sie Kontakt auf!"

Dezernat Rechtsanwalt Michael Kügler (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Kassel

Abmahnung

 

 

Begriff

 

Mit einer Abmahnung bringt eine Vertragspartei des Arbeitsverhältnisses, im Regelfall der Arbeitgeber, gegenüber der anderen Vertragspartei zum Ausdruck, dass sie ein bestimmtes, in der Abmahnung konkret bezeichnetes Verhalten als nicht vertragsgemäß ansieht. Neben der Rüge des konkreten Fehlverhaltens wird für den Fall der Wiederholung eine Kündigungsandrohung ausgesprochen.

 

Die Abmahnung ist formfrei, kann also auch mündlich erfolgen. Schon aus Beweisgründen wird sie aber regelmäßig schriftlich ausgesprochen.

 

Die Verwendung der Bezeichnung "Abmahnung" im Abmahnschreiben ist nicht zwingend erforderlich, aber schon aus der Gründen der Klarheit empfehlenswert.


Bedeutung

 

Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist es in vielen Fällen für eine arbeitgeberseitige Kündigung (verhaltensbedingte Kündigung oder fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) Voraussetzung, dass der betroffene Arbeitnehmer mindestens einmal für einen vorangegangenen, vergleichbaren Vorfall abgemahnt wurde. Aufgrund dieses Abmahnerfordernisses spielt die Abmahnung vor allem in Kündigungsschutzverfahren wegen behaupteten arbeitnehmerseitigen Fehlverhaltens eine große Rolle.


Rechtsverteidigung gegen eine Abmahnung

 

Der von einer Abmahnung (regelmäßig) betroffene Arbeitnehmer hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

 

Er kann isoliert gegen die Abmahnung vorgehen. Gibt der Arbeitgeber außergerichtlich nicht nach, kann der Arbeitnehmer Klage auf Rücknahme der Abmahnung und Beseitigung aus der Personalakte erheben. Im Prozess ist dann zu klären, ob der Arbeitgeber zum Ausspruch der Abmahnung berechtigt war oder nicht.

 

Der Arbeitnehmer kann aber auch die Wirksamkeit der Abmahnung "in der Schwebe" lassen und sich erst in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess gegen die Abmahnung zur Wehr setzen.

 

Für beide Vorgehensweise gibt es Gründe, die der sorgfältigen Abwägung bedürfen: Bei einem einmaligen Vorfall, der keine Gefahr der Wiederholung in sich trägt, wird man sich oft für ein Zuwarten entscheiden können. Bei Grundsatzfragen wird über eine frühe Klage nachzudenken sein. Im Übrigen entscheiden immer die Umstände des Einzefalles.

 

 

Aktuelle Rechtsfragen (Auswahl)

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Rechtsanwalt in Fuldabrück-Bergshausen (LK Kassel)
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