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BAG, 25.03.2026 - 5 AZR 108/25: Zur Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag - Darf Arbeitnehmer den Dienstwagen weiternutzen?

  • Autorenbild: Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
    Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
  • 25. März
  • 2 Min. Lesezeit

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, die dem Arbeitgeber für den Fall einer Kündigung (pauschal) gestatten, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge für die restliche Vertragsdauer von der Arbeitsleistung freizustellen. Mitunter wird dem Arbeitgeber zusätzlich die Befugnis eingeräumt, hierbei auch eine zuvor eingeräumte Dienstwagennutzung durch den Arbeitnehmer zu beenden.


MIt Urteil vom 25.03.2026 sprach der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgericht (BAG) aus, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die dem Arbeitgeber das Recht gibt, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt.


§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB lautet:


"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen."


Im entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer seit Anfang 2022 im Vertriebsaußendienst für die beklagte Arbeitgeberin tätig. Diese hatte dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen mit dem Recht zur privaten Nutzung überlassen.


Symbolbild Autos

(Symbolbild)


Die Arbeitgeberin hatte vorgesehen, dass im Falle einer Freistellung die Nutzung des Dienstwagens widerrufen werden konnte.


Eine Freistellung durch die Arbeitgeberin sollte nach einer im formularmäßigen Arbeitsvertrag enthaltenen Klausel unter Fortzahlung der Bezüge „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ möglich sein.


Es kam wie es kommen musste:


Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024, worauf die Arbeitgeberin ihn freistellte und den Dienstwagen herausverlangte. Der Arbeitnehmer gab den Dienstwagen - (wohl) aus Gründen rechtlicher Vorsicht und unter Vorbehalt - heraus und verlangte im Gegenzug für die Monate August bis November 2024 Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich € 510,00 brutto.


Während das Arbeitsgericht seine diesbezügliche Klage gegen die Arbeitgeberin abwies, gab das Landesarbeitgericht (LAG) ihr statt.


Das BAG gab dagegen der Revision der Arbeitgeberin statt, ohne indes den Streit endgültig zu entscheiden:


Dabei teilte das BAG zwar die Auffassung des LAG, dass die formularmäßige Freistellungsklausel im vorliegenden Fall unwirksam sei. Denn das - grundrechtlich geschützte - Beschäftigungsinteresse eines Arbeitnehmers überwiege das Interesse der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer freizustellen. Dem trage die Klausel nicht Rechnung.


Allerdings hätte das LAG bei seiner Prüfung nicht nur auf die (unwirksame) Klausel abstellen dürfen. Es habe nämlich nicht geprüft, ob die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall unabhängig von der Klausel deshalb befugt gewesen sei, den Arbeitnehmer freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstünden.


Daher musste das BAG das Urteil aufheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverweisen.


(Quelle: BAG, Urteil v. 25.03.2026, 5 AZR 108/25; Pressemitteilung Nr. 14/26)


(Eingestellt von Rechtsanwalt MIchael Kügler, Kassel)

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